Anordnung von Schutzeinrichtungen
Allgemeine Regel
(siehe Abb. G7a)
Eine Schutzeinrichtung ist überall dort erforderlich, wo eine Reduzierung des maxi-mal zulässigen Stromwertes auftritt.
Mögliche alternative Einsatzorte unter bestimmten Bedingungen
(siehe Abb. G7b)
Die Schutzeinrichtung kann/darf im Zuge der zu schützenden Leitung (AB) vorge-sehen werden,
- wenn sich AB nicht in der Nähe von brennbaren Werkstoffen befindet und
- wenn AB keine Steckvorrichtungen oder Abzweigunge enthält.
In der Praxis gibt es drei zulässige Fälle:
- Fall (1) siehe Abb. G7b:
- Länge von AB ≤ 3 m und
- AB wurde für die Minimierung des Kurzschlussrisikos ausgelegt (z.B. Leitungen in Stahlrohren).
- Fall (2) siehe Abb. G7b:
- Die vorgeschaltete Schutzeinrichtung P1 schützt AB gegen Kurzschluss gemäß Abschnitt 5.1.
- Fall (3) siehe Abb. G7b:
- Die Überlastschutzeinrichtung (S) befindet sich in der Zuleitung, nahe beim Ver-braucher. Diese Anordnung ist für Motorstromkreise geeignet. Die Überlastschutz-einrichtung (S) gewährleistet die Steuerung (Start/Stop) und den Überlastschutz des Motors, während die Kurzschlussschutzeinrichtung (SC) entweder ein Leis-tungsschalter (für den Motorschutz) oder eine aM-Sicherung ist.
- Die Kurzschlussschutzeinrichtung (SC) befindet sich an der Stromkreiseinspei-sung und entspricht den Grundsätzen in Abschnitt 5.1.
Ungeschützte Stromkreise
(siehe Abb. G7c)
Erster Fall:
- Die Schutzeinrichtung P1 ist für den Überlast- und Kurzschlussschutz der Lei-tungen S1 und S2 bestimmt.
Zweiter Fall:
- Schutzeinrichtungen zum Schutz bei Überlast sollten nicht eingebaut werden, wenn die Unterbrechung eines Stromkreises ein Risiko darstellt, z.B. in
- Erregerstromkreisen von umlaufenden Maschinen,
- Speisestromkreisen von Hubmagneten,
- den Sekundärstromkreisen von Stromwandlern,
- Stromkreisen, die der Sicherheit dienen, z.B. von Feuerlöscheinrichtungen.
In diesen Fällen sollte eine Überlastmeldeeinrichtung vorgesehen werden.