Anordnung von Schutzeinrichtungen

Aus Planungskompendium Energieverteilung
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Im Allgemeinen ist an der Einspeisung jedes Stromkreises eine Schutzeinrichtung erfor- derlich.

Allgemeine Regel

(siehe Abb. G7a)

Eine Schutzeinrichtung ist überall dort erforderlich, wo eine Reduzierung des maxi-mal zulässigen Stromwertes auftritt.


Mögliche alternative Einsatzorte unter bestimmten Bedingungen

(siehe Abb. G7b)

Die Schutzeinrichtung kann/darf im Zuge der zu schützenden Leitung (AB) vorge-sehen werden,

  • wenn sich AB nicht in der Nähe von brennbaren Werkstoffen befindet und
  • wenn AB keine Steckvorrichtungen oder Abzweigunge enthält.

In der Praxis gibt es drei zulässige Fälle:

  • Fall (1) siehe Abb. G7b:
    • Länge von AB ≤ 3 m und
    • AB wurde für die Minimierung des Kurzschlussrisikos ausgelegt (z.B. Leitungen in Stahlrohren).
  • Fall (2) siehe Abb. G7b:
    • Die vorgeschaltete Schutzeinrichtung P1 schützt AB gegen Kurzschluss gemäß Abschnitt 5.1.
  • Fall (3) siehe Abb. G7b:
    • Die Überlastschutzeinrichtung (S) befindet sich in der Zuleitung, nahe beim Ver-braucher. Diese Anordnung ist für Motorstromkreise geeignet. Die Überlastschutz-einrichtung (S) gewährleistet die Steuerung (Start/Stop) und den Überlastschutz des Motors, während die Kurzschlussschutzeinrichtung (SC) entweder ein Leis-tungsschalter (für den Motorschutz) oder eine aM-Sicherung ist.
    • Die Kurzschlussschutzeinrichtung (SC) befindet sich an der Stromkreiseinspei-sung und entspricht den Grundsätzen in Abschnitt 5.1.


Ungeschützte Stromkreise

(siehe Abb. G7c)

Erster Fall:

  • Die Schutzeinrichtung P1 ist für den Überlast- und Kurzschlussschutz der Lei-tungen S1 und S2 bestimmt.

Zweiter Fall:

  • Schutzeinrichtungen zum Schutz bei Überlast sollten nicht eingebaut werden, wenn die Unterbrechung eines Stromkreises ein Risiko darstellt, z.B. in
    • Erregerstromkreisen von umlaufenden Maschinen,
    • Speisestromkreisen von Hubmagneten,
    • den Sekundärstromkreisen von Stromwandlern,
    • Stromkreisen, die der Sicherheit dienen, z.B. von Feuerlöscheinrichtungen.

In diesen Fällen sollte eine Überlastmeldeeinrichtung vorgesehen werden.

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