Kapitel F

Schutz gegen elektrischen Schlag und elektrische Brände


Schutz durch Schaltgeräte mit Fehlerstromschutz in feuergefährdeten Betriebsstätten

Aus Planungskompendium Energieverteilung
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Schaltgeräte mit Fehlerstromschutz gewährleisten einen effektiven Schutz aufgrund der Erkennung von Isolationsfehlern in feuergefährdeten Betriebsstätten, da sie Fehlerströme (Bsp.: 300 mA) erfassen können, die durch andere Schutzgeräte nicht erfasst werden, jedoch zu einem Brand führen können.

Schaltgeräte mit Fehlerstromschutz gewährleisten, aufgrund der Erkennung von Isolationsfehlern, einen sehr effektiven Schutz in feuergefährdeten Betriebsstätten. Der hier auftretende Fehlerstrom ist für eine Erfassung durch andere Schutzgeräte zu niedrig (Überstrom, Umkehrzeit).

In TN-S, TT- und IT-Systemen können Fehlerströme auftreten. Schaltgeräte mit Fehlerstromschutzeinrichtung mit einer Empfindlichkeit von 300 mA gewährleisten einen Schutz aufgrund dieser Fehlerströme in feuergefährdeten Betriebsstätten. Untersuchungen haben ergeben, dass die durch Feuer entstehenden Kosten pro Schadensereignis in Industrie- und Dienstleistungsgebäuden sehr hoch sein können.

Analysen haben gezeigt, dass das Brandrisiko, hervorgerufen durch die Überhitzung elektrischer Betriebsmittel, eng mit der durch eine fehlerhafte Koordination zwischen den maximalen Bemessungsströmen der Leitungen (oder isolierter Leiter) und den Einstellungen der Überstromschutzeinrichtungen zusammenhängt.

Ebenso kann es durch Veränderungen des Anlagenaufbaus (Hinzufügen von Kabeln/ Leitungen auf ein bereits genutztes Kabelträgersystem) zu einer Überhitzung kommen.

Durch diese Überhitzung kann ein Isolationsfehler in den elektrischen Betriebsmitteln entstehen, der sich zu einem elektrischen Lichtbogen ausbilden kann. Diese elektrischen Lichtbögen entwickeln sich, wenn die Fehlerschleifenimpedanz größer als 0,6 Ω ist und treten nur bei einem Isolationsfehler auf. Tests haben ergeben, dass sich das Brandrisiko bei einem Fehlerstrom von mehr als 300 mA stark erhöht (siehe Abb. F26).

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