Zusatzausrüstung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 30. August 2017, 09:58 Uhr
Transformatoren
Ein dem statischen Schalter von Stromkreis 2 vorgeschalteter Zweiwicklungstransformator ermöglicht (siehe Abb. N24 auf Seite N17):
- eine Änderung des Spannungswertes bei unterschiedlicher Netz- und Verbraucherspannung,
- eine Änderung des Systems nach Art der Erdverbindung zwischen den Netzen.
Desweiteren:
- reduziert ein Transformator den Kurzschlussstromwert auf der Sekundärseite
(d.h. am Verbraucher) im Vergleich zum Stromwert auf der Netzseite,
- vermeidet ein Transformator das Fließen von ggf. auf der Sekundärseite vorhandenen Oberschwingungsströmen dritter Ordnung ins Netz, vorausgesetzt, die Primärwicklung ist im Dreieck geschaltet.
Oberschwingungsfilter
Die USV-Anlage beinhaltet ein durch Thyristoren oder Transistoren gesteuertes Batterieladegerät. Die entstehenden, regelmäßig unterbrochenen Stromzyklen „erzeugen” Oberschwingungskomponenten im Netz.
Diese unerwünschten Komponenten werden am Gleichrichtereingang gefiltert. Somit wird in den meisten Fällen der Wert vom Oberschwingungsstrom für die praktische Anwendung ausreichend reduziert.
In bestimmten Sonderfällen, z.B. in sehr großen elektrischen Anlagen kann ggf. dennoch ein zusätzlicher Filterstromkreis erforderlich sein.
Zum Beispiel wenn:
- die Bemessungsleistung der USV-Anlage bezogen auf den sie versorgenden Verteiltransformator groß ist,
- vom gleichen Niederspannungsverteiler Verbraucher versorgt werden, die besonders empfindlich gegenüber Oberschwingungen sind,
- eine durch Dieselgeneratoren angetriebene Ersatzstromversorgung zur Verfügung steht.
In solchen Fällen wenden Sie sich bitte an den Hersteller der USV-Anlage.
Datenübertragung mit anderen Betriebsmitteln
Eine Datenübertragung mit rechnergebundenen Betriebsmitteln bedingt ggf. den Einbau geeigneter Vorrichtungen in die USV-Anlage. Solche Vorrichtungen können entweder in der Originalausführung enthalten sein (siehe Abb. N30a)
oder ggf. in die vorhandene Anlage eingebaut werden (siehe Abb. N30b).