Qualität und Sicherheit elektrischer Anlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 24. November 2021, 16:04 Uhr

Qualität und Sicherheit elektrischer Anlagen

Auch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Prüfungen sind Qualität und Sicherheit nur gewährleistet, wenn:

  • die elektrischen Anlagen in Übereinstimmung mit den gültigen Installations-Normen und -Bestimmungen errichtet wurden,
  • die elektrischen Betriebsmittel den einschlägigen Produkt-Normen entsprechen,
  • im Rahmen der Erstprüfung die Übereinstimmung der elektrischen Anlagen mit den Normen und Bestimmungen festgestellt wurde,
  • die seitens der Norm (VDE 0105) geforderten Prüfungen durchgeführt wurden. Erforderliche Fristen für Wiederholungsprüfungen sind in der DGUV Vorschrift 3, bisher BGV A3, geregelt.

Erstprüfung der elektrischen Anlage

Bevor eine neu errichtete elektrische Anlage an das jeweilige Energieversorgungsnetz des Netzbetreibers (früher EVU) angeschlossen werden kann, muss eine Erstprüfung durchgeführt werden, gegebenenfalls wird auch eine Überprüfung der Anlage durch einen unabhängigen Sachverständigen (TÜV, Vds usw.) gefordert.

Die Prüfungen werden nach den für die Errichtung zutreffenden Normen (in Deutschland im Wesentlichen nach DIN VDE 0100) durchgeführt, wobei sich die Durchführungsmodalitäten von Land zu Land durchaus unterscheiden können. In manchen Fällen (insbesondere in europäischen Ländern) müssen auch gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften berücksichtigt werden. Einvernehmlicher Zweck all dieser Bestimmungen ist es, die Sicherheitsregeln bei der Planung und Realisierung elektrischer Anlagen einzuhalten.

Grundlage der IEC 60364-6 (VDE 0100-600) sowie der anderen in diesem Planungskompendium aufgeführten Normen ist das Einvernehmen über die nachhaltige Bedeutung dieser Prüfungen für die konsequente Umsetzung aller Sicherheitsmaßnahmen und Durchführungspraktiken, wie sie normalerweise bei Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie bei Industriegebäuden erforderlich sind. In vielen Bereichen der Industrie gelten darüber hinaus zusätzliche, kunden- und produktspezifische Bestimmungen (Bergbau, Chemie usw). Auf diese zusätzlichen Bestimmungen und die daraus resultierenden Anforderungen werden wir im Rahmen dieses Planungskompendiums nicht eingehen.

Bei Gebäudeinstallationen müssen im Rahmen der Erstprüfungen (Besichtigen, Erproben und Messen) im Allgemeinen alle folgenden Prüfungen (VDE 0100-600) durchgeführt werden:

  • Durchgängigkeit der Schutzleiter, der Verbindungen des Hauptpotentialausgleiches und des zusätzlichen Potentialausgleiches
  • Isolationswiderstand der elektrischen Anlage
  • Schutz durch SELV und PELV oder Schutztrennung
  • Widerstand von isolierenden Fußböden und Wänden
  • Schutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung
  • Spannungspolarität
  • Funktionsprüfung
  • Drehfeldrichtung von Drehstrom-Steckdosen. Es ist zu prüfen, ob ein Rechtsdrehfeld vorhanden ist, wenn die Kontaktbuchsen von vorn im Uhrzeigersinn betrachtet werden.

Anmerkung: Außer der geforderten Prüfung des Drehfeldes von Drehstrom-Steckdosen ist für andere elektrische Betriebsmittel (z.B. Hausanschlüsse, Installationsverteiler) im Anwendungsbereich der Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) ein Rechtsdrehfeld für Drehstrom-Stromkreise nicht festgelegt. Das schließt nicht aus, dass der Betreiber einer elektrischen Anlage aus betriebsinternen Gründen Festlegungen trifft, die das Rechtsdrehfeld für Versorgungssysteme und/oder den Anschluss von Betriebsmitteln (z.B. für Zähler) vorsieht. Bei Drehstromzählern für die Abrechnung des Energiebezuges ist der Rechtsdrehsinn der Zählerscheibe nicht zu verwechseln.

Diese Prüfungen müssen bei den meisten Anlagen grundsätzlich durchgeführt werden.

In diesem Planungskompendium möchten wir die besonderen Funktionen der diversen Arten von Anlagen beschreiben und Ihnen die einschlägigen Regelwerke nahebringen, deren Einhaltung letztlich entscheidend für das gewünschte Maß an Qualität sowie des sicheren und störungsfreien Betriebes ist. Mit den Empfehlungen dieses Planungskompendiums sowie den ggf. aufgeführten Varianten, aufgrund der Anforderungen der Netzbetreiber, sollen die optimalen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Verlauf der Erstprüfungen und der wiederkehrenden Prüfungen geschaffen werden.

Wiederkehrende Prüfungen der Anlagen und Betriebsmittel

In Deutschland sind wiederkehrende Prüfungen für alle elektrischen Anlagen und für bestimmte elektrische Betriebsmittel in der DGUV Vorschrift 3 vorgeschrieben.

In einigen europäischen Ländern dürfen für Industrie- und Geschäftsgebäude sowie für Versammlungsgebäude mit Publikumsverkehr wiederkehrende Prüfungen nur durch amtlich zugelassene Organisationen durchgeführt werden. Auch in Deutschland kann für einige Anlagen eine solche Forderung bestehen.

Die Abbildung A3a und Abbildung A3b enthalten Angaben mit den für diverse Anlagearten vorgeschriebenen Prüfintervallen.

Abb. A3a – Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1A
Anlage /Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN VDE 0100 Gr. 700) 1 Jahr
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nicht stationären Anlagen 1 Monat auf Wirksamkeit Elektrofachkraft oder elektro- technisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter
  • in stationären Anlagen
  • in nichtstationären Anlagen


6 Monate arbeitstäglich
auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Benutzer
Abb. A3b – Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1B
Anlage / Betriebsmittel Prüffrist Richt- und Maximal- Werte Art der Prüfung Prüfer
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt)

Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen

Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess-und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person.
Anschlussleitungen mit Stecker

bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss

Maximalwerte: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre.

Konformität der in der Anlage verwendeten Betriebsmittel mit den gültigen Normen und Spezifikationen

Die Konformität elektrischer Betriebsmittel mit den einschlägigen Normen kann auf vielfältige Weise nachgewiesen werden.

Konformitätsnachweis nach NS-Richtlinie

Die Übereinstimmung der Betriebsmittel mit den einschlägigen Normen kann nachgewiesen werden durch:

  • das Prüfzeichen der zertifizierenden Institution, einschl. der CE-Kennzeichnung,
  • die Konformitätserklärung des Herstellers.

MS-Betriebsmittel sind derzeit von der CE-Kennzeichnung ausgenommen.

Konformitätserklärung

Sofern der Einbau der Betriebsmittel entsprechend den Angaben des Betriebsmittelherstellers in die Anlage erfolgt, wird die Konformitätserklärung des Betriebsmittelherstellers im Allgemeinen als rechtsgültiger Nachweis akzeptiert und ist Bestandteil der Technischen Dokumentation.

Hinweis: CE-Kennzeichnung

In Europa sind die Hersteller gem. den EU-Richtlinien zur Anbringung der CE-Kennzeichnung in Eigenverantwortung verpflichtet. Das CE-Kennzeichen sagt aus, dass:

  • das Produkt die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt,
  • einer Vermarktung in Europa voraussichtlich nichts entgegensteht.

Die CE-Kennzeichnung allein ist allerdings kein Herkunfts- oder Prüfzeichennachweis.

Prüfzeichen

Prüfzeichen sind an Geräten und Betriebsmitteln angebracht, die i. Allg. von Laien benutzt werden (z.B. Haushaltsgeräte). Durch das Prüfzeichen wird von einer zugelassenen, unabhängigen Prüf- und Zertifizierungsstelle eine Baumusterprüfung durchgeführt und bestätigt, dass das Baumuster den sicherheitstechnischen Anforderungen eines Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes entspricht. Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kontrolliert, dass die in Verkehr gebrachten Serienprodukte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.

Qualitätsnachweis

In den Normen sind diverse Qualitätssicherungsansätze beschrieben, denen aber nicht unterschiedliche Qualitätsniveaus zugrunde gelegt sind, sondern in denen vielmehr unterschiedlichen Ausgangssituationen Rechnung getragen wird.

Qualitätssicherung

Ein Prüflabor, das lediglich Baumuster untersucht, kann nicht die Konformität einer ganzen Fertigungsreihe bescheinigen:

Diese Prüfungen werden als Baumusterprüfungen bezeichnet. Bei einigen Tests auf Normenkonformität werden die Baumuster zerstört (z.B. Testen von Sicherungen).

Nur der Hersteller kann bescheinigen, dass die von ihm hergestellten Produkte auch tatsächlich die spezifizierten Kenndaten und Merkmale aufweisen.

Ein Qualitätsnachweis soll den Konformitätsnachweis bzw. die Konformitätserklärung ergänzen.

Als Nachweis dafür, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Fertigungsqualität ergriffen worden sind, wird der Hersteller für die von ihm gefertigten Produkte gemäß dem Qualitätssicherungssystem, nach dem die Fertigung der Produkte überwacht wird, zertifiziert. Die Zertifizierung erfolgt auf der Basis der Internationalen Qualititätssicherungsnorm ISO 9000 durch Organisationen, die sich auf die Qualitätssicherung spezialisiert haben.

In dieser Norm werden drei Qualitätssicherungsmodelle unterschieden, die verschiedenen Ausgangssituationen Rechnung tragen, aber nicht unbedingt verschiedene

Qualitätsniveaus kennzeichnen:

  • Modell 3 legt Qualitätssicherungskriterien in Form von Endproduktprüfungen und -kontrollen fest.
  • Modell 2 enthält zusätzlich zur Überprüfung des Endproduktes die Prüfung des Fertigungsprozesses. Dieser Ansatz gilt beispielsweise für die Herstellung von Sicherungen, bei denen die Leistungsmerkmale ohne Zerstörung der Sicherung nicht kontrolliert werden können.
  • Modell 1 entspricht Modell 2, enthält darüber hinaus aber die Anforderung, dass die Qualität des Planungsprozesses zu prüfen ist; dies gilt beispielsweise für solche Fälle, in denen eine Prototypfertigung und -prüfung nicht vorgesehen ist (z.B. bei kundenspezifischen Maßanfertigungen).
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