Messung für Abrechnung

Aus Planungskompendium Energieverteilung
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Abrechnung ist der Prozess, der Energieversorgern oder ihren Vertretern ermöglicht, ihren Kunden entsprechend einem festgelegten Vertrag den gemessenen Verbrauch oder erbrachte Dienstleistungen in Rechnung zu stellen (s. a. nächster Abschnitt).

Diese Anwendungen unterliegen internationalen, nationalen oder lokalen Normen sowie Versorgungsvorgaben. Regelungen, wie z. B. MID (Measuring Instruments Directive) in Europa oder NMI M-6 in Australien, LBM-EG-07 in Kanada, JJG 596 in China, können zusätzlich gültig sein.

Verrechnungszählung gemäß MID

In Deutschland sind Seit 1. Januar 2015 das Mess- und Eichgesetz (kurz: MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (kurz: MessEV) in Kraft und damit maßgeblich zu beachten. Sie lösen das Eichgesetz (kurz: EichG) und die Eichordnung (kurz: EO) ab. Sie sind von allen Verwendern von Messgeräten zu beachten, die Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder Messgeräte im öffentlichen Interesse verwenden.

In der Praxis ist damit Unterverrechnungszählung in Deutschland relevant für Messstellen z. B. in

  • Gebäuden mit Untervermietung
  • Rechenzentren mit Untervermietung (Colocation)
  • Kleinanwendungen: Häfen, Campingplätzen, Elektromobilität
bzw. überall dort, wo elektrische Wirkenergie an dritte weiter geleitet wird und zu Verrechnungszecken gezählt werden soll.

Zur Zählung elektrischer Wirkenergie zugelassen sind

  • MID konforme (Baumustergeprüfte und mit Ersteichung ab Werk versehene Elektrizitätszähler)
  • und geeichte Messwandler.

Diese Anwendungen dienen dem Schutz der Energieverbraucher und der Energie­anbieter gegen falsche oder betrügerische Messungen. In den meisten Fällen ist das vom Energieanbieter verwendete Messgerät am Standort des Verbrauchers installiert. Aus diesem Grund liegt das Hauptaugenmerk auf der Vermeidung von Betrügereien. Dies wird durch die Aufstellung von Anforderungen erreicht:

  • Anforderungen an die Leistung des Zählers (Genauigkeit aktiver Wirkenergiezähler, Konstruktion der Zähler, wenn eine Beurteilung seitens Dritter gefordert wird)
  • Anforderungen an den Schutz der Zähler gegen mutwillige Eingriffe (Plombierung des Zählergehäuses, Schutz der messtechnisch relevanten Software, Schutz der Konfigurationsparameter und Schnittstellen des Zählers)
  • Anforderungen an die Markierung der Zähler, einschl. der Angabe des Jahres der Ersteichung, um eine Genauigkeitsprüfung bzw. Nacheichung innerhalb des in nationalen Regelwerken festgelegten Zeitraums zu ermöglichen (Eichgültigkeitsdauer in Deutschland s. Eichverordnung: 8 Jahre für Elektrizitätszähler mit elektronischem Messwerk).

Da eine Nacheichung mit 2-fachen Umbaukosten, Versandkosten, Eichgebühren und Messstillstand verbunden ist, erweist sich bei einfachen Zählern häufig der s. g. Regeltausch nach 8 Jahren als wirtschaftlicher.

Drittmengenabgrenzung

Bis zur neuesten Reform des EEG reichte es aus zu schätzen welchen selbsterzeugten Strom ein Unternehmen selbst verbraucht hat oder an Dritte weitergegeben hat. Ab dem 1. Januar 2022 sind deutsche Unternehmen mit eigener Stromerzeugung nach §62b im EEG verpflichtet, den selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom durch mess- und eichrechtskonforme Messsysteme zu erfassen und im 15-Minuten Intervall von den Drittstrommengen abzugrenzen.

Unternehmen mit Eigenerzeugung profitieren von erheblichen Vergünstigungen. So entfällt z. B. häufig die Stromsteuer und auch die EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom ist auf einen ermäßigten Satz von 40% reduziert. Daher muss das Unternehmen spätestens ab dem 01.01.2022 exakt nachweisen, welche Strommengen selbst erzeugt und verbraucht wurden und diese von anderen Strommengen, die z. B. von Dritten verbraucht wurden, eindeutig abgrenzen (Drittmengenabgrenzung). Es gelten dann strenge Vorschriften, wie diese Mengen zu erfassen bzw. abzugrenzen sind. Bei einem Verstoß drohen empfindliche Sanktionen wie ein Verlust des ermäßigten EEG-Umlagesatzes. Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten der Bundesnetzagentur

Link zum Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Drittmengenabgrenzung: [1]

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