Messung für Abrechnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Abrechnung ist der Prozess, der Energieversorgern oder ihren Vertretern ermöglicht, ihren Kunden entsprechend einem festgelegten Vertrag den gemessenen Verbrauch oder erbrachte Dienstleistungen in Rechnung zu stellen (s.a. nächster Abschnitt). | Abrechnung ist der Prozess, der Energieversorgern oder ihren Vertretern ermöglicht, ihren Kunden entsprechend einem festgelegten Vertrag den gemessenen Verbrauch oder erbrachte Dienstleistungen in Rechnung zu stellen (s.a. [[Messung_für_Kostenzuweisung,_Abrechnungsprüfung_und_Unterzählung|nächster Abschnitt]]). | ||
Diese Anwendungen unterliegen internationalen, nationalen oder lokalen Normen sowie Versorgungsvorgaben. Regelungen, wie z.B. MID (Measuring Instruments Directive) in Europa oder NMI M-6 in Australien, LBM-EG-07 in Kanada, JJG 596 in China, können zusätzlich gültig sein. | Diese Anwendungen unterliegen internationalen, nationalen oder lokalen Normen sowie Versorgungsvorgaben. Regelungen, wie z.B. MID (Measuring Instruments Directive) in Europa oder NMI M-6 in Australien, LBM-EG-07 in Kanada, JJG 596 in China, können zusätzlich gültig sein. |
Version vom 10. April 2019, 13:23 Uhr
Abrechnung ist der Prozess, der Energieversorgern oder ihren Vertretern ermöglicht, ihren Kunden entsprechend einem festgelegten Vertrag den gemessenen Verbrauch oder erbrachte Dienstleistungen in Rechnung zu stellen (s.a. nächster Abschnitt).
Diese Anwendungen unterliegen internationalen, nationalen oder lokalen Normen sowie Versorgungsvorgaben. Regelungen, wie z.B. MID (Measuring Instruments Directive) in Europa oder NMI M-6 in Australien, LBM-EG-07 in Kanada, JJG 596 in China, können zusätzlich gültig sein.
In Deutschland sind Seit 1. Januar 2015 das Mess- und Eichgesetz (kurz: MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (kurz: MessEV) in Kraft und damit maßgeblich zu beachten. Sie lösen das Eichgesetz (kurz: EichG) und die Eichordnung (kurz: EO) ab. Sie sind von allen Verwendern von Messgeräten zu beachten, die Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder Messgeräte im öffentlichen Interesse verwenden.
In der Praxis ist damit Unterverrechnungszählung in Deutschland relevant für Messstellen z.B. in
- Gebäuden mit Untervermietung
- Rechenzentren mit Untervermietung (Colocation)
- Kleinanwendungen: Häfen, Campingplätzen, Elektromobilität
- bzw. überall dort, wo elektrische Wirkenergie an dritte weiter geleitet wird und zu Verrechnungszecken gezählt werden soll.
Zur Zählung elektrischer Wirkenergie zugelassen sind
- MID konforme (Baumustergeprüfte und mit Ersteichung ab Werk versehene Elektrizitätszähler)
- und geeichte Messwandler.
Diese Anwendungen dienen dem Schutz der Energieverbraucher und der Energieanbieter gegen falsche oder betrügerische Messungen. In den meisten Fällen ist das vom Energieanbieter verwendete Messgerät am Standort des Verbrauchers installiert. Aus diesem Grund liegt das Hauptaugenmerk auf der Vermeidung von Betrügereien. Dies wird durch die Aufstellung von Anforderungen erreicht:
- Anforderungen an die Leistung des Zählers (Genauigkeit aktiver Wirkenergiezähler, Konstruktion der Zähler, wenn eine Beurteilung seitens Dritter gefordert wird)
- Anforderungen an den Schutz der Zähler gegen mutwillige Eingriffe (Plombierung des Zählergehäuses, Schutz der messtechnisch relevanten Software, Schutz der Konfigurationsparameter und Schnittstellen des Zählers)
- Anforderungen an die Markierung der Zähler, einschl. der Angabe des Jahres der Ersteichung, um eine Genauigkeitsprüfung bzw. Nacheichung innerhalb des in nationalen Regelwerken festgelegten Zeitraums zu ermöglichen (Eichgültigkeitsdauer in Deutschland s. Eichverordnung: 8 Jahre für Elektrizitätszähler mit elektronischem Messwerk).
Da eine Nacheichung mit 2-fachen Umbaukosten, Versandkosten, Eichgebühren und Messstillstand verbunden ist, erweist sich bei einfachen Zählern häufig der s.g. Regeltausch nach 8 Jahren als wirtschaftlicher.